JudikaturJustizRS0065442

RS0065442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. Ein Feststellungsbegehren, das nicht die Richtigkeit (und Rangordnung) einer Konkursforderung betrifft, kann selbst bei einer Anmeldung im Konkurs nicht Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein; es ist auch nicht anmeldefähig (hier: Feststellung, dass die im Konkurs angemeldete Forderung aus der Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Gemeinschuldnerin zusteht).

Entscheidungen
11