JudikaturJustizRS0065410

RS0065410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2013

Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatbestände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des § 3 KSchG ergeben, sind im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.

Entscheidungen
4