JudikaturJustizRS0065408

RS0065408 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. In diesem Sinn kann sogar der Gemeinschuldner persönlich als Beteiligter in Betracht kommen, und zwar hinsichtlich seines nicht durch den Konkurs gebundenen Vermögens, ebenso die Konkursmasse und nach Konkursbeendigung derjenige, der ihre Rechte übernimmt, das ist in der Regel der bisherige Gemeinschuldner.

Entscheidungen
15