Spruch Die Beitragszuschläge im Sinne des § 113 ASVG. sind keine Geldstrafen im Sinne des § 57 Z. 2 KO. Sie stellen einen Ersatz für den Verwaltungsmehraufwand der Versicherungsträger dar. Beitragszuschläge im Sinne des § 113 ASVG., die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig wurden, sind Nebengebü…
Text Die klagende Gebietskrankenkasse meldete am 10. Februar 1965 auf Grund eines Rückstandsausweises vom gleichen Tag zum Konkurs des Gemeinschuldners XY u. a. in der I. Klasse (Unterklasse I b) eine vollstreckbare Forderung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 29.504.44 S an. Da…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Richtig ist, daß die Regelung des § 113 ASVG. über die Beitragszuschläge dem Abschnitt VIII des ersten Teiles des ASVG., der die Bezeichnung "Strafbestimmungen" trägt, eingeordnet wurde. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, daß die Vorschreibung von Beitragszuschlägen …