JudikaturJustizRS0064989

RS0064989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2008

Die Fortbestehensprognose wird im Sinne der Entscheidung 1 Ob 655/86 nur dann als positiv zu beurteilen sein, wenn trotz bestehender rechnerischer Unterbilanz die Lebensfähigkeit des Unternehmens unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen hinreichend, das heißt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist.

Entscheidungen
5