Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 36.912,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 3.355,65, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Oktober 1983, Svv 12/83, wurde über das Vermögen der A*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH (in der Folge als Gemeinschuldnerin bezeichnet) das Vorverfahren eröffnet. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. November …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Aber auch der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Zur Frage der Überschuldung der Gemei…