JudikaturJustizRS0064902

RS0064902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2001

Auch durch die Pflicht des Bestellers, die vom Unternehmer in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu tragen, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner und wird die Umsatzsteuer im Konkurs des Bestellers zu keiner bevorrechteten Forderung. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs 2 UStG ist kein Raum.

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