RS0064703 – OGH Rechtssatz
RS0064703 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Um eine Forderung aus einer Rechtshandlung als Geschäftsführungsforderung einzustufen, muß diese Rechtshandlung in der Zeit zwischen Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommen worden sein. Es muß eine Rechtshandlung sein, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung gestattet und zur Fortführung des Unternehmens bestimmt ist.