JudikaturJustizRS0064643

RS0064643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2010

Um die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nach einer Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichhalten zu können, darf sie nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, dass der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperiode gezahlt wird.

Entscheidungen
10