JudikaturJustizRS0064454

RS0064454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

Eine Anfechtung gemäß § 27 KO hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses, sodaß die Wirkungen der Rechtshandlung zwischen Gemeinschuldner und Anfechtungsgegner aufrecht bleiben; dies kann aber wieder Gewährleistungsansprüche und dergleichen zur Folge haben.

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