JudikaturJustizRS0064332

RS0064332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2012

Die Aufrechenbarkeit ist insbesondere für Fälle ausgeschlossen, in denen die Gegenforderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung an den Schuldner übergegangen ist.

Entscheidungen
11