JudikaturJustizRS0064269

RS0064269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2024

Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 28 Z 3 KO muß der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen.

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8