JudikaturJustizRS0064166

RS0064166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2022

In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss.

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