RS0064016 – OGH Rechtssatz
RS0064016 – OGH Rechtssatz
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Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit § 1 Abs 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters.