JudikaturJustizRS0063882

RS0063882 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2019

Ein nach Konkurseröffnung gestellter Exekutionsantrag ist - allenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren, in dem der Hinweis auf die vom Exekutionsbewilligungsgericht übersehene Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten nicht als Verstoß gegen das auch im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot anzusehen ist - von amtswegen abzuweisen.

Entscheidungen
3