JudikaturJustizRS0063845

RS0063845 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Der "Verpflichtete" muss beweisen, dass ihm oder der für ihn leistenden Person die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein musste. Leistung trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bedeutet in der Regel die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt.

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