JudikaturJustizRS0063803

RS0063803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2017

Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 KO relativ unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus.

Entscheidungen
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