RS0063787 – OGH Rechtssatz
RS0063787 – OGH Rechtssatz
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Das Schriftlichkeitserfordernis des § 15 KlGG dient ersichtlich dem Zweck, eindeutige Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt. Die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann daher nicht durch eine telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann - der sich vielleicht gerade in seiner Privatsphäre befindet - ersetzt werden.