JudikaturJustizRS0063097

RS0063097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2020

Jugendwohlfahrtsträger ist ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmung das Land. Der Jugendwohlfahrtsträger muß aber Handlungen landesgesetzlich festgelegter Organisationseinheiten gegen sich gelten lassen. Gerichtliche Zustellungen sind an diese landesgesetzlich festgelegten Organisationseinheiten vorzunehmen.

Entscheidungen
6