RS0063087 – OGH Rechtssatz
RS0063087 – OGH Rechtssatz
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In Ansehung einer nicht der Abhandlungspflege zu unterziehenden Liegenschaft besteht keine Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes zur Feststellung der Erbhofeigenschaft (oder auch zur Ausmittlung des Übernahmspreises). Das gilt vor allem für Liegenschaften, deren sich der Erblasser noch zu Lebzeiten - sei es auch in einer beabsichtigten Vorwegnahme der Erbfolge - in Vollziehung eines Übergabsvertrages entäußert hatte.