JudikaturJustizRS0063039

RS0063039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2008

Auch "gemischte Höfe", auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Beurteilung, ob das Flächenausmaß des Betriebes wenigstens 5 ha beträgt, ist in diesen Fällen das Ausmaß der rein landwirtschaftlich genutzten Fläche hinzurechnen.

Entscheidungen
5