JudikaturJustizRS0062452

RS0062452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2016

Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes etwa vor Witterungseinflüssen, Verderb, Diebstahl etc zu treffen. Daneben können sich aus dem Frachtvertrag Nebenpflichten ergeben, so zum Beispiel Schutzpflichten für das Gut wie Kühlung, Belüftung, Bewachung und dergleichen.

Entscheidungen
7