Spruch Voraussetzungen für die Ausübung des Übernahmsrechtes nach § 142 HGB. Maßgebend ist, ob das Verhalten des einen Gesellschafters das Vertrauen des anderen so erschüttert hat, daß die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses verlorengegangen ist und die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Teil ni…
Text Die Streitteile sind Gesellschafter der E-KG. Dieses Unternehmen stammt aus dem Familienbesitz der Klägerin, die nunmehr einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist. Der Beklagte wurde mit Zusatzgesellschaftsvertrag vom 23. Jänner 1973 an dieser Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteil…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Beklagte geht davon aus, daß bei der Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter gemäß § 142 HGB an das Vorliegen eines wichtigen Gründes ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei und dies insbesondere dann gelte, wenn der Gesellschafter, der ausscheiden soll, nur…