JudikaturJustizRS0062008

RS0062008 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2012

Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt; er prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich erhalten, aber üblich sind; darüber hinaus wird auch noch von "Vertragssitten" gesprochen. Handelsbräuche haben demnach nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung; sie können aber nicht Regelungen des zwingenden Rechts außer Kraft setzen.

Entscheidungen
4