JudikaturJustizRS0061919

RS0061919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2016

In der Frage der Ausschließung eines Gesellschafters kann der Umstand beiderseitiger Verfehlungen und ihres Gewichtes von Bedeutung sein. Eine Ausschlußklage ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann berechtigt, wenn die Billigkeit verlangt, daß gerade die klagenden Gesellschafter das Unternehmen behalten. Das wird im allgemeinen zutreffen, wenn der Grund, der die Auflösung der bisherigen Gemeinschaft erforderlich macht, ausschließlich oder ganz überwiegend bei dem einen Gesellschafter liegt, nicht aber, wenn durch das Verhalten beider Teile die weitere Zusammenarbeit unmöglich geworden ist. Demgemäß ist eine umfassende Würdigung aller Umstände im Rahmen einer Interessenabwägung erforderlich.

Entscheidungen
3