JudikaturJustizRS0061907

RS0061907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. Finden sich die Abwickler auch auf Grund des im Prozesse der Gesellschafter ergangenen Urteiles zur Verteilung nicht bereit, dann steht den Gesellschaftern eine Klage zu.

Entscheidungen
8