JudikaturJustizRS0061831

RS0061831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2006

Sieht der Gesellschaftsvertrag (hier Kommanditgesellschaft) vor, dass dieser durch Mehrheitsbeschluss angeändert werden kann, so gilt dies in der Regel nicht für die Struktur der Gesellschaft völlig ändernde Regelungen, sofern dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen ist, dass die Gesellschafter auch diese Änderung dem Mehrheitsbeschluss unterwerfen wollten.

Entscheidungen
4