RS0061819 – OGH Rechtssatz
RS0061819 – OGH Rechtssatz
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Die Einführung von Mehrheitsbeschlüssen wird von der Lehre als sachgerecht bei (Personenhandelsgesellschaften) Gesellschaften mit einem großen Personenkreis, namentlich bei Kommanditgesellschaften, angesehen, da es bei diesen häufig schwierig sein wird, einen einstimmigen Beschluß herbeizuführen, und die Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips bei solchen Gesellschaften leicht dazu führt, daß an dem bestehenden Zustand nichts geändert wird und damit die Interessen der Gesellschaft an einer wirtschaftlichen Fortentwicklung gefährdet werden.