JudikaturJustizRS0061815

RS0061815 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Tritt eine Gesellschaft in den Stand der Liquidation, dann erlischt sie nicht schon dadurch, sondern unabhängig von ihrer Löschung oder ihrem Verbleib im Handelsregister erst mit der Beendigung der Liquidation, mag dies nun vom Masseverwalter nach konkursrechtlichen Grundsätzen oder ohne Konkurs nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen durchgeführt worden sein.

Entscheidungen
9