JudikaturJustizRS0061777

RS0061777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 1996

Aus dem Gesellschaftsvertrag muß sich unzweideutig ergeben, daß die Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip auch für die gerade in Betracht kommende Maßregel gelten soll; die bloße Bestimmung, daß Gesellschafterbeschlüsse mit Mehrheit gefaßt werden können, läßt insbesondere nicht hinreichend deutlich erkennen, daß sie sich auch auf Änderungen des Gesellschaftsvertrages bezieht.

Entscheidungen
5