JudikaturJustizRS0061714

RS0061714 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1988

Zu den Umständen, welche die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht rechtfertigt, weil sie die Führung der Geschäfte durch den betreffenden Gesellschafter unvertretbar erscheinen lassen, zählen zB das wiederholte Überschreiten der eigenen Befugnisse und der Mißbrauch des Widerspruchsrechtes.

Entscheidungen
2