RS0061711 – OGH Rechtssatz
RS0061711 – OGH Rechtssatz
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Ein Gesellschafter kann ausnahmsweise dann Leistung (hier einer Konventionalstrafe und Unterlassung wettbewerbsverbotswidrigen Verhaltens) an sich verlangen, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftsverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist oder wenn ein Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen im Sinne des § 142 HGB übernommen hat.