JudikaturJustizRS0061681

RS0061681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2008

Ein Gesellschafter, der sich weigert, eine für die Herstellung des Registerstandes notwendige Erklärung abzugeben, kann von den anderen Gesellschaftern zu dieser Mitwirkung im Prozeßweg gezwungen werden.

Entscheidungen
4