RS0061579 – OGH Rechtssatz
RS0061579 – OGH Rechtssatz
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Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellschaft handeln will, und ihn deshalb eine Prüfungspflicht in dieser Richtung nur trifft, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen.