RS0061566 – OGH Rechtssatz
RS0061566 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern aus der OHG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung); das bisherige Gesamthandeigentum an der OHG wird dadurch Alleineigentum in der Hand des Übernehmers. Die OHG hört damit zu bestehen auf, das Unternehmen wird eine Einzelfirma, auch wenn es unter der bisherigen Firma (§ 22 Abs 1 HGB) weitergeführt wird.