JudikaturJustizRS0061542

RS0061542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1995

Für die Klage auf künftige Unterlassung von Wettbewerbshandlungen gilt nach ganz herrschender Auffassung die kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs 3 HGB, weil der für die maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.

Entscheidungen
2