JudikaturJustizRS0061538

RS0061538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2008

Es besteht eine öffentlich - rechtliche Pflicht sämtlicher Gesellschafter, die Sitzverlegung beim Firmenbuchgericht anzumelden; dies selbst dann, wenn die Veränderung erst während der Abwicklung der Gesellschaft eintritt.