JudikaturJustizRS0061537

RS0061537 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1995

Daß der Gesellschafter sein Konkurrenzunternehmen weiterhin führt, steht dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht entgegen, beginnt doch auch in einem solchen Fall nach dem eindeutigen Wortlaut des § 113 Abs 3 HGB die kurze Verjährungsfrist mit der Kenntnis der übrigen Gesellschafter von dem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an zu laufen. Daß die dreimonatige Verjährungsfrist für jedes verbotswidrige Geschäft gesondert zu laufen beginnt (GesRZ 1980,37 = GesRZ 1980,86), steht nicht im Widerspruch zu dieser Ansicht, weil dem Gesellschafter nicht vorgeworfen wird, daß er durch den Abschluß bestimmter Einzelgeschäfte das Wettbewerbsverbot verletzt habe; vielmehr ist die Klage auf die Übernahme eines Einzelunternehmens und damit auf einen Vorgang gegründet, der ebenso wie der Abschluß eines Einzelgeschäftes bestimmt und fest begrenzt ist.

Entscheidungen
2