JudikaturJustizRS0061530

RS0061530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2022

Der Registerrichter kann grundsätzlich nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Vorschriften nicht, hat er den Antrag auf Eintragung zurückzuweisen. Eine Abänderung der beantragten Eintragung kann er von sich aus nicht vornehmen. Das Handelsregister ist dazu bestimmt, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit den Unternehmen des Handelsstandes zu dienen. Es soll nicht gerade ein lückenloses Bild aller für das Handelsgeschäft oder den Inhaber rechtlich bedeutsamen Umstände bieten, sondern nur über die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft geben. - Es ist aber Recht und Pflicht des Registerrichters, dort wo er Verdacht hat, dass die Anmeldung zum Register nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, diese zu prüfen. Er darf einer Anmeldung, deren Unrichtigkeit gerichtsbekannt ist, nicht stattgeben. Eine Eintragung, auf deren Beseitigung als gegenstandslos gedrungen werden musste (ähnlich wie 5 Ob 119/62), darf gar nicht erst bewilligt werden.

Entscheidungen
16