JudikaturJustizRS0061428

RS0061428 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2015

Der Gesellschaft zur Nutzung überlassene Gegenstände, die im Eigentum von Gesellschaftern stehen, gehören zwar nicht als solche zum Gesellschaftsvermögen. In das Gesellschaftsvermögen fällt vielmehr das Nutzungsrecht an diesen. Das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft - wie der Kommanditgesellschaft - steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter.

Entscheidungen
6