JudikaturJustizRS0061399

RS0061399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2009

§ 2 Abs 2 GRBG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt wegfallen muss. Demnach sollen ungerechtfertigte Verzögerungen durch das Gericht der letzten Instanz in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpft sein. Auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden, sofern dadurch die Enthaftung verzögert wurde.

Entscheidungen
4