JudikaturJustizRS0061344

RS0061344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2011

Ob der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen (Mode - Großhandelscenter Wien).

Entscheidungen
5