RS0061344 – OGH Rechtssatz
RS0061344 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ob der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen (Mode - Großhandelscenter Wien).