RS0061288 – OGH Rechtssatz
RS0061288 – OGH Rechtssatz
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Der Einwand, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft könne im Hinblick darauf, daß die Ermittlungen schon lange vor deren Beginn einsetzten, nicht mehr mit dem besonderen Umfang der Untersuchung gerechtfertigt werden, ist verfehlt, weil es insoweit nur darauf ankommt, ob die Aufrechterhaltung der Haft zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht oder die Haft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen ist (§ 2 Abs 1 GRBG, § 193 Abs 2 StPO).