RS0061139 – OGH Rechtssatz
RS0061139 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 1 GVG stellt den zur Rückstellung des geleisteten verpflichteten Schuldner nur hinsichtlich des für die Liegenschaft gemachten Aufwandes einem unredlichen Besitzer gleich.