JudikaturJustizRS0061136

RS0061136 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1937

Die Ausnahmen des § 3 GVG sind subjektiver Natur, die Zustimmung der Grundverkehrskommission entfällt wegen der Person des Erwerbers. Der Bedarf der Heeresverwaltung nach Pachtung eines von einer Sparkasse erworbenen Grundstückes befreit die Übertragung des Eigentums an die Sparkasse nicht von der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission.