RS0061120 – OGH Rechtssatz
RS0061120 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
(Zum GVG 1919) Auch zur Übertragung eines Liegenschaftsanteiles bedarf es der Genehmigung der Grundverkehrskommission, auch wenn die Übertragung an den Miteigentümer geschieht und der Erwerb des Miteigentümers seinerzeit genehmigt wurde.