JudikaturJustizRS0061120

RS0061120 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Januar 1928

(Zum GVG 1919) Auch zur Übertragung eines Liegenschaftsanteiles bedarf es der Genehmigung der Grundverkehrskommission, auch wenn die Übertragung an den Miteigentümer geschieht und der Erwerb des Miteigentümers seinerzeit genehmigt wurde.