RS0061087 – OGH Rechtssatz
RS0061087 – OGH Rechtssatz
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Eine Verletzung des in Art 12 MRK verbrieften Grundrechtes, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, kann an sich nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein. Schon deshalb ist auf das darauf gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der Aufrechterhaltung seiner Haft würde auf seine "familiären Bindungen keine Rücksicht genommen", nicht einzugehen.