RS0061036 – OGH Rechtssatz
RS0061036 – OGH Rechtssatz
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Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn die Antragstellerin die Anmerkung der Löschungsverpflichtung hinsichtlich laufender Nummern des C - Blattes verlangte und nicht jeweils auch die Kleinbuchstaben zuordnete, da kein Zweifel daran bestehen kann, daß auch trotz des Umstandes, daß bei den betreffenden Nummern nicht nur Hypotheken, sondern auch (andere) Löschungsverpflichtungen und Vorrangseinräumungen eingetragen sind, nur die jeweiligen Pfandrechte gemeint waren.