RS0061033 – OGH Rechtssatz
RS0061033 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gemäß §§ 85 Abs 1, 98 GBG sind im Grundbuchsgesuch Eintragungsobjekte so zu bezeichnen, dass ein Auseinanderhalten von verpfändeten Miteigentumsanteilen möglich ist; es bildet jedoch keinen Abweisungsgrund, wenn das Einverleibungsbegehren keine Zweifel offen lässt, worum es der Antragstellerin ging (hier: um die Begründung eines Gesamtpfandrechtes an den beiden Liegenschaftsanteilen ihres Darlehensschuldners).