RS0061030 – OGH Rechtssatz
RS0061030 – OGH Rechtssatz
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Der Vollzug einer Anmerkung der Hypothekarklage kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Klage von einer Zweigniederlassung jenes Unternehmens eingebracht wurde, für welches das Pfandrecht einverleibt wurde, und zwar auch dann nicht, wenn diese Zweigniederlassung durch Bestellung eines eigenen öffentlichen Verwalters eine Sondermasse darstellt. Der Beklagte, der gegen die Bewilligung der Anmerkung kein Rechtsmittel ergriffen hat, kann gegen den im Rekurswege bewilligten grundbücherlichen Vollzug gleichwohl einen Revisionsrekurs erheben.