Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Der nunmehrige Revisionsrekurswerber erwirkte am 11.September 1987 beim Handelsgericht Wien zu 25 Cg 501/87 die Bewilligung der grundbücherlichen Anmerkung der dort am 9.September 1987 gegen Christine L***** eingebrachten Anfechtungsklage ob deren Liegenschaften 70, 72 und 852 der KG P…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 130 GBG ist eine Grundbuchseintragung von Amts wegen als unzulässig zu löschen, wenn ihr Inhalt nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann. Ein Maßstab der Unzul…